Allgemeine Geschäftsbedingungen



1   Umfang der Leistung

1.1 Unsere Leistungen umfassen Übersetzungsdienste aller Art einschließlich Vor- und Nacharbeiten (im Folgenden "Übersetzungsdienstleistungen"). Für den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die folgenden Geschäftsbedingungen.

1.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, mitzuteilen, wofür er die Übersetzungsdienstleistung verwenden will, z.B. ob sie

1.2.1 nur der Information

1.2.2 der Veröffentlichung und Werbung,

1.2.3 für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren,

1.2.4 oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch den damit befassten Übersetzer von Bedeutung ist.

1.3 Der Auftraggeber darf die Übersetzungsdienstleistung nur zu dem angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Übersetzungsdienstleistungen für einen anderen Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag gegeben und geliefert wurde, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen Puretrans, Glees & Purer OEG, in der Folge Puretrans genannt.

1.4 Wird der Zweck einer Übersetzungsdienstleistung Puretrans nicht bekannt gegeben, so hat der Auftragnehmer die Übersetzungsdienstleistung nach seinem besten Wissen zum Zwecke der Information (siehe 1.2.1) auszuführen.

1.5 Übersetzungen sind von Puretrans, so nichts anderes vereinbart ist, als unformatierter Fließtext in einem Word für Windows-Format per E-Mail zu liefern.

1.6 Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminologie wünscht, muss er dies Puretrans bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen Unterlagen dafür bekannt geben. Dies gilt auch für Sprachvarianten.

1.7 Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers.

1.8 Puretrans hat das Recht, den Auftrag an qualifizierte Dritte weiter zu geben. In diesem Fall bleibt Puretrans jedoch ausschließlicher Auftragnehmer.


2   Preise

2.1 Die Preise für Übersetzungsdienstleistungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) von Puretrans, die für die jeweilige besondere Art der Übersetzungsdienstleistung anzuwenden sind. Übersetzungen werden nach Zeilen oder Wörtern des Ausgangstextes berechnet.
1 Zeile = 50 Anschläge, 1 Seite = ca. 25 Schreibmaschinenzeilen (DIN A4), eine Seite hat ca. 200 bis 250 Wörter.

2.2 Die genaue Anzahl der Zeilen/Wörter wird von Puretrans elektronisch ermittelt. Als Mindestgebühr wird der aktuelle Stundensatz (laut Preisliste) für die jeweilige Sprachkombination berechnet.

2.3 Leistungen, die an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung überschreiten, werden nach Vereinbarung verrechnet (z.B. Vorlagen werden in speziellen Dateiformaten geliefert; eine besondere grafische Form, die eigene Software erfordert, wird vom Auftraggeber verlangt.)

2.4 Kostenvoranschläge sind kostenlos und freibleibend und gelten nur als unverbindliche Richtlinie.

2.4.1 Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung eines ohne Gewährleistung abgegebenen Kostenvoranschlages als unvermeidlich, so kann der Auftraggeber, unter angemessener Vergütung der von Puretrans geleisteten Arbeit, vom Vertrag zurücktreten.

2.4.2 Puretrans ist verpflichtet, sobald sich eine Überschreitung als unvermeidlich herausstellt, dem Auftraggeber dies unverzüglich anzuzeigen.

2.5 Kostenvoranschläge, die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen abgegeben werden, gelten ohne Gewährleistung. Bei solchen Kostenvoranschlägen gelten die Punkte 2.4.1 und 2.4.2 nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofern von Puretrans kein neuer Kostenvoranschlag erstellt wird, die tatsächlichen Kosten der Übersetzungsdienstleistung nach Punkt 2.1 zu bezahlen.

2.6 Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen berechtigen Puretrans zur nachträglichen Preiskorrektur.

2.7 Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden.


3   Lieferung

3.1 Hinsichtlich der Frist für die Lieferung der Übersetzungsdienstleistung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist das Lieferdatum ein wesentlicher Bestandteil des von Puretrans angenommenen Auftrages, so hat der Auftraggeber dies im vorhinein ausdrücklich bekanntzugeben.
Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (z.B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Hintergrundinformationen) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.

3.2 Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Lieferfrist als fixe ausdrücklich vereinbart wurde (siehe 3.1, 1. Absatz) und der Auftraggeber alle Voraussetzungen des Punktes 3.1, 2. Absatz erfüllt hat.
Macht der Auftraggeber vom Rücktritt Gebrauch, so hat er Puretrans die bis zum Rücktritt entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, davon ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden.

3.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung per E-Mail-Anlage.

3.4 Die mit der Lieferung (Übermittlung) verbundenen Gefahren trägt der Auftraggeber.

3.5 Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber Puretrans zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Auftrages bei Puretrans. Puretrans hat keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang damit.


4   Höhere Gewalt

4.1 Für den Fall der höheren Gewalt hat Puretrans den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl Puretrans als auch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch Puretrans Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben.

4.2 Als höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen: Zufall; Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die nachweislich die Möglichkeit von Puretrans, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.

5   Haftung für Mängel (Gewährleistung)

5.1 Sämtliche Mängelrügen wegen der Qualität der Übersetzungsdienstleistung sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung (Eingang der Liefer-E-Mail) der Übersetzungsdienstleistung geltend zu machen. Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.

5.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber Puretrans eine angemessene Frist zur Nachholung und Gelegenheit dazu zu gewähren. Verweigert er diese, so ist Puretrans von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist von Puretrans behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung.

5.3 Wenn Puretrans die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht.

5.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.

5.5 Für Übersetzungsdienstleistungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn Puretrans Korrekturfahnen vorgelegt werden bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist Puretrans ein angemessener Kostenersatz für die Korrektur bzw. ein von Puretrans in Rechnung zu stellendes angemessenes Stundenhonorar zu bezahlen.

5.6 Für die Übersetzung von schwer lesbaren (z.B. mittels Fax übermittelten Texten), unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen besteht keinerlei Mängelhaftung. Diese gilt auch für Überprüfungen von Übersetzungen nach 2.7 und 5.5.

5.7 Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. gelten nicht als Übersetzungsmängel.

5.8 Für Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.

5.9 Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt Puretrans keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem gesonderten Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Dies gilt auch für unleserliche Namen und Zahlen in Geburtsurkunden oder sonstigen Dokumenten.

5.10 Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen wird keine Haftung übernommen.

5.11 Für vom Auftraggeber bereitgestellte Manuskripte, Originale und dergleichen haftet Puretrans, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht.

5.12 Für die Bereitstellung von Übersetzern und Dolmetschern wird keinerlei Haftung übernommen, ausgenommen für bei der Auswahl vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

5.13 Für Korrekturleistungen nach 2.7 wird keine Haftung übernommen, wenn der Ausgangstext nicht zur Verfügung gestellt wird.

5.14 Bei Übermittlung von Übersetzungen mittels Datentransfer (wie E-mail, FTP usw.) besteht keine Haftung seitens Puretrans für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten, usw.).


6   Schadensersatz

6.1 Alle Schadensersatzansprüche gegen Puretrans sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadensersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht nicht.

6.2 Hat Puretrans eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen, so sind Schadensersatzansprüche mit der Höhe des Betrages begrenzt, den die Versicherung im konkreten Falle ersetzt.

6.3 Puretrans verpflichtet sich, die von ihm Beschäftigten zur Geheimhaltung des Inhaltes der Übersetzungsdienstleistungen zu verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beschäftigten haftet Puretrans nicht.

6.4 Der Name von Puretrans darf nur dann der veröffentlichten Übersetzungsdienstleistung beigefügt werden, wenn der gesamte Text von diesem übersetzt bzw. wenn keine Veränderungen vorgenommen wurden, zu denen Puretrans nicht seine Zustimmung gegeben hat.


7   Zahlung

7.1 Die Zahlung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum auf dem von Puretrans angegebenen Firmenkonto einzugehen. Puretrans ist berechtigt, eine angemessene Anzahlung, je nach Größe/Umfang des Auftrages zu verlangen.

7.2 Tritt Zahlungsverzug ein, so ist Puretrans berechtigt, bereitgestellte Auftragsunterlagen (z.B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 2% über dem jeweiligen Zinsfuß der Nationalbank in Anrechnung gebracht.

7.3 Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Puretrans vereinbarten Zahlungsbedingungen, ist Puretrans berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde. Durch die Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird Puretrans in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.


8   Verschwiegenheitspflicht

Puretrans ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten.


9   Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Geschäftssitz von Puretrans. Für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechtsverhältnisses und für Rechtstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen von Puretrans nach Wahl der Gerichtsstand von Puretrans oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen Puretrans der allgemeine Gerichtsstand von Puretrans ausschließlich zuständig. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.


10   Verbindlichkeiten

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Bestandteilen verbindlich.